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   BVerwG, 07.01.1987 - 8 B 116.86   

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https://dejure.org/1987,6828
BVerwG, 07.01.1987 - 8 B 116.86 (https://dejure.org/1987,6828)
BVerwG, Entscheidung vom 07.01.1987 - 8 B 116.86 (https://dejure.org/1987,6828)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Januar 1987 - 8 B 116.86 (https://dejure.org/1987,6828)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 09.05.1980 - I ZR 89/79

    Unzulässigkeit der Berufung wegen verspäteter Einlegung - Wirksamkeit der

    Auszug aus BVerwG, 07.01.1987 - 8 B 116.86
    Allerdings darf ein Rechtsanwalt die Berechnung der üblichen Fristen in Rechtsmittelsachen, die in seiner Praxis häufig vorkommen und deren Berechnung keine rechtlichen Schwierigkeiten macht, gut ausgebildetem und sorgfältig überwachtem Büropersonal überlassen (vgl. Urteil vom 28. April 1967 - BVerwG IV C 100.66 - BVerwGE 27, 36 [BVerwG 28.04.1967 - IV C 100/66]; Beschluß vom 1. Juni 1979 - BVerwG 2 C 50.78 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 107 S. 51 ; BGH, Urteil vom 9. Mai 1980 - I ZR 89/79 - VersR 1980, 865 m.weit.Nachw.).

    Bei einer Urteilszustellung gegen Empfangsbekenntnis (vgl. § 212 a ZPO, § 56 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VwZG) darf der Anwalt es aber hierbei nicht bewenden lassen (BGH, Urteil vom 9. Mai 1980, a.a.O.).

  • BGH, 18.11.1982 - VII ZB 24/82

    Prozeßbevollmächtigter - Verfahren - Zustellung - Fristnotierung - Bürovorsteher

    Auszug aus BVerwG, 07.01.1987 - 8 B 116.86
    Gibt der Rechtsanwalt ausnahmsweise das unterzeichnete Empfangsbekenntnis ohne Aktenvorlage in den Geschäftsgang seiner Kanzlei zurück, so muß er - wenn er nicht unverzüglich persönlich die notwendigen Eintragungen in der Handakte und im Fristenkalender vornimmt - jedenfalls durch eine besondere (Einzel-)Anweisung die erforderlichen Eintragungen veranlassen; auf allgemeine Anordnungen darf er sich wegen der durch sein Verhalten geschaffenen besonderen Gefahrenlage in einem derartigen Fall nicht mehr verlassen (vgl. u.a. BGH, Beschluß vom 28. November 1984 - IV b ZB 97/84 - VersR 1985, 147 m.weit.Nachw. und Beschluß vom 18. November 1982 - VII ZB 24/82 - VersR 1983, 185).

    Eine derartige allgemeine Anordnung zur Ermittlung und Eintragung von Rechtsmittelfristen genügt jedoch den an die anwaltliche Sorgfaltspflicht zu stellenden Anforderungen nicht (vgl. BHG, Beschluß vom 18. November 1982 - VII ZB 24/82 - a.a.O.).

  • BVerwG, 28.04.1967 - IV C 100.66

    Rechtsmittelfrist als eine für die gerichtliche Überprüfung besonders wichtige

    Auszug aus BVerwG, 07.01.1987 - 8 B 116.86
    Allerdings darf ein Rechtsanwalt die Berechnung der üblichen Fristen in Rechtsmittelsachen, die in seiner Praxis häufig vorkommen und deren Berechnung keine rechtlichen Schwierigkeiten macht, gut ausgebildetem und sorgfältig überwachtem Büropersonal überlassen (vgl. Urteil vom 28. April 1967 - BVerwG IV C 100.66 - BVerwGE 27, 36 [BVerwG 28.04.1967 - IV C 100/66]; Beschluß vom 1. Juni 1979 - BVerwG 2 C 50.78 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 107 S. 51 ; BGH, Urteil vom 9. Mai 1980 - I ZR 89/79 - VersR 1980, 865 m.weit.Nachw.).
  • BVerwG, 27.06.1984 - 9 B 3209.82

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Wiedereinsetzung - Rechtsmittelfrist -

    Auszug aus BVerwG, 07.01.1987 - 8 B 116.86
    Die Fristversäumnis beruht auf einem Verschulden seines früheren Prozeßbevollmächtigten, das der Beklagte sich als eigenes zurechnen lassen muß (vgl. u.a. Beschluß vom 27. Juni 1984 - BVerwG 9 B 3209.82 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 140 S. 38 m.weit.Nachw.).
  • BVerwG, 01.06.1979 - 2 C 50.78

    Sorgfaltspflicht bei Auswahl und Überwachung der mit der Führung des Terminbuchs

    Auszug aus BVerwG, 07.01.1987 - 8 B 116.86
    Allerdings darf ein Rechtsanwalt die Berechnung der üblichen Fristen in Rechtsmittelsachen, die in seiner Praxis häufig vorkommen und deren Berechnung keine rechtlichen Schwierigkeiten macht, gut ausgebildetem und sorgfältig überwachtem Büropersonal überlassen (vgl. Urteil vom 28. April 1967 - BVerwG IV C 100.66 - BVerwGE 27, 36 [BVerwG 28.04.1967 - IV C 100/66]; Beschluß vom 1. Juni 1979 - BVerwG 2 C 50.78 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 107 S. 51 ; BGH, Urteil vom 9. Mai 1980 - I ZR 89/79 - VersR 1980, 865 m.weit.Nachw.).
  • BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 97/84

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Versäumung - Antragsfrist - Rechtsanwalt

    Auszug aus BVerwG, 07.01.1987 - 8 B 116.86
    Gibt der Rechtsanwalt ausnahmsweise das unterzeichnete Empfangsbekenntnis ohne Aktenvorlage in den Geschäftsgang seiner Kanzlei zurück, so muß er - wenn er nicht unverzüglich persönlich die notwendigen Eintragungen in der Handakte und im Fristenkalender vornimmt - jedenfalls durch eine besondere (Einzel-)Anweisung die erforderlichen Eintragungen veranlassen; auf allgemeine Anordnungen darf er sich wegen der durch sein Verhalten geschaffenen besonderen Gefahrenlage in einem derartigen Fall nicht mehr verlassen (vgl. u.a. BGH, Beschluß vom 28. November 1984 - IV b ZB 97/84 - VersR 1985, 147 m.weit.Nachw. und Beschluß vom 18. November 1982 - VII ZB 24/82 - VersR 1983, 185).
  • BGH, 29.11.1984 - III ZB 14/84

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BVerwG, 07.01.1987 - 8 B 116.86
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, darf ein Rechtsanwalt vielmehr das Empfangsbekenntnis über die Urteilszustellung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den Handakten der Ablauf der Berufungsfrist und die Notierung der Frist im Fristenkalender vermerkt sind (vgl. u.a. BGH, Beschluß vom 29. November 1984 - III ZB 14/84 VersR 1985, 168 m.weit.Nachw.).
  • BGH, 09.12.1981 - IVa ZB 11/81

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Vorliegen eines mit einem

    Auszug aus BVerwG, 07.01.1987 - 8 B 116.86
    Der Eingangsstempel kann jedoch den erforderlichen Vermerk des Zustellungsdatums in den Handakten nicht ersetzen (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Dezember 1981 - IV a ZB 11/81 - VersR 1982, 244 m.weit.Nachw.).
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